Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1
Allgemeines

1.1

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen und Aufträge, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mit der Annahme der Auftragsbestätigung hat der Kunde dies zu Kenntnis genommen.

2
Angebote

2.1

Informationen über Preis- und Lieferzeit gelten als unverbindlich und können jederzeit ändern.

2.2

Durch die Auftragsbestätigung der SABATEC AG wird ein Angebot verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

3
Preise

3.1

Die Preise werden in Schweizer Franken oder Euro verrechnet und gelten ab Werk exklusive Verpackung, Mehrwertsteuer, Bewilligungs-, Beurkundungs- und Verzollungskosten (Incoterms 2010).

3.2

Für Mindermenge, sowie Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.

4
Lieferung

4.1

Angaben zu den Lieferfristen sind als freibleibend zu betrachten. SABATEC AG informiert den Käufer bei Lieferverzögerungen umgehend. Sie ist jedoch bei unvorhersehbaren Ereignissen berechtigt, den Liefertermin angemessen hinauszuschieben.

4.2

Die Lieferfrist beginnt nach dem alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind, sowie eine eventuelle vertraglich vereinbarte Anzahlung/Vorauszahlung des Käufers bei SABATEC AG eintrifft.

4.3

Der Käufer hat bei einem Lieferverzug keinen Anspruch auf eine Vertragsauflösung. Tritt er trotzdem vom Vertrag zurück, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, inklusive Gebühren für zusätzliche Aufwendungen, in Rechnung gestellt.

5
Versand

5.1

Die Versandart wird mit dem Kunden vereinbart. Wird die Sendung von SABATEC AG organisiert werden die Kosten für Versand gesondert in Rechnung erstellt. Die Verpackung wird von SABATEC AG gewählt und in Rechnung gestellt.

5.2

Lieferungen ins Ausland sind transportversichert. Weitergehende Versicherungen sind Sache des Käufers.

6
Zahlungsbedingungen

6.1

Die Zahlung hat gemäss den auf Auftragsbestätigung und Rechnung festgehaltenen Zahlungsbedingungen zu erfolgen.

6.2

Die Zahlung hat in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Unberechtigte Abzüge werden unter Einrechnung einer aufwandsbezogenen Gebühr eingefordert.

7
Eigentumsvorbehalt

7.1

SABATEC AG bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche.

8
Prüfung und Annahme

8.1

Der Käufer hat die Ware nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind SABATEC AG in schriftlicher Form mitzuteilen. Erfolgt innerhalb 3 Monate nach Wareneingang keine Mängelrüge, gilt die Ware als angenommen und akzeptiert. Damit verfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers.

9
Geistiges Eigentum

9.1

Der Käufer verpflichtet sich Zeichnungen und Muster, welche die SABATEC AG dem Kunden überlässt nicht an Dritte weiterzugeben.

10
Gerichtsstand

10.1

Der ausschliessliche Gerichtstand ist Schafisheim.

10.2

Es gilt ausschliesslich das Schweizer Gesetz.

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